Anzeigepflicht für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen gem. § 18 KrWG
Gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlungen sind nach § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) anzeigepflichtig. Spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung im Landkreis Leer muss der Träger der Sammlung diese bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 18 Abs. 2 KrWG für gewerbliche Sammlungen und § 18 Abs. 3 für gemeinnützige Sammlungen).
Zuständig für die Anzeigepflicht im Landkreis Leer ist das Bauordnungsamt.
Gemäß § 53 Abs. 1 KrWG haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für Firmen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben, ist dies das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim.
Das Anzeigeformular und weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten: www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de
Dokumente
Feiertagsregelungen Container und Drank Borkum 2021 (PDF 52 kB)
Feiertagsregelungen Container Festland 2021 (PDF 51 kB)